Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.05.2006 – 8 B 76.05
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:050506B8B76.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene zu 3 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene zu 3 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teilurteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 1. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 23. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 8 B 76.05 entschieden?“