Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 – 8 B 76.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B8B76.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-fahren auf 93 660 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Ur-teil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Mai 2004 mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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