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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 – 8 B 68.06

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B8B68.06.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2006 mit Schriftsatz vom 12. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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