Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.08.2008 – 8 B 65.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:200808B8B65.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau-Roßlau vom 29. April 2008 mit Schriftsatz vom 15. August 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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