Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 – 8 B 52.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B8B52.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beigeladene hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 2. Juli 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG a.F. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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