Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2003 – 8 B 50.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:030403B8B50.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 - 4, die diese jeweils selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 223 548 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 31. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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