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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 03.04.2003 – 8 B 50.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:030403B8B50.03.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladene zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2 - 4, die diese jeweils selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 223 548 € festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene zu 1 hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 24. Oktober 2002 mit Schriftsatz vom 31. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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