Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2007 – 8 B 37.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:061107B8B37.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300 971,45 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 25. Januar 2007 mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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