Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.06.2005 – 8 B 33.05
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:160605B8B33.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. November 2004 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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