Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2002 – 8 B 31.02
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:020402B8B31.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 281 210,53 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen haben ihre Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2001 mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2002 und 23. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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