Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.03.2002 – 8 B 23.02
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B8B23.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 130 232,43 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger zu 2 und 3 haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. November 2001 mit Schriftsatz vom 16. März 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
1/2 beträgt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb der halbe Grundstückswert als Streitwert festzusetzen. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Zitierte Vorschriften
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