Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2004 – 8 B 19.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:260704B8B19.04.0
Tenor
1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 18. November 2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Antrag des Klägers rechtswidrig ausgelegt, eine den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Bezeichnung des Verfahrensmangels darstellt. Selbst wenn damit ein Verstoß gegen § 88 VwGO gerügt sein sollte, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Entscheidung auf der - unterstellt fehlerhaften - Auslegung des klägerischen Antrags durch das Verwaltungsgericht beruhen kann.
Das Verwaltungsgericht hat den Klageantrag, der auf Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 4. März 2003 gerichtet war, dahingehend ausgelegt, dass der Kläger nur die Aufhebung der Ziffer 1 des Bescheides begehre. In den Gründen des angefochtenen Urteils ist - wenn auch knapp - auf die begrenzende Auslegung hingewiesen. Damit ist das Verwaltungsgericht nicht über das Begehren des Klägers hinausgegangen, sondern allenfalls dahinter zurückgeblieben. Das betrifft aber die Beigeladene nicht.
Die Beigeladene ist nicht dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass das Verwaltungsgericht durch seine Auslegung des Klageantrags die der Beigeladenen im Bescheid vom 4. März 2003 auferlegten Zahlungsverpflichtungen nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Da diese gemäß § 6 Abs. 6a Satz 1 2. Halbsatz VermG eine aus der Rückgabe des Vermögensgegenstandes resultierende Rückgewähr einer früheren Entschädigung darstellen, sind sie mit der Aufhebung der Entscheidung über die Rückgabe gegenstandslos geworden und können keine Rechtswirkung mehr entfalten. Die Beigeladene ist deshalb dadurch auch nicht belastet. Es bleibt Aufgabe des Beklagten, zur Klarstellung auch den restlichen Bescheid aufzuheben und damit einen vermeintlichen Rechtsschein zu beseitigen.
Die weitere Rüge der Beschwerde, dass im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils keine Ausführungen zu den Besitzverhältnissen seit 1990 an den streitgegenständlichen Grundstücken enthalten seien, verkennt, dass gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO der Tatbestand wegen der Einzelheiten auf Unterlagen wie z.B. den Inhalt beigezogener Akten verweisen soll. Das hat das Verwaltungsgericht getan.
Die ausführlichen Darstellungen der Beschwerde zum tatsächlichen Geschehensablauf aus ihrer Sicht lassen nicht erkennen, inwieweit damit ein weiterer Verfahrensfehler geltend gemacht werden soll und die Entscheidung darauf beruhen könnte. Die Beschwerde setzt vielmehr ihre Bewertung des Sachverhaltes an die Stelle der des Verwaltungsgerichts.
2. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde formuliert schon keine grundsätzliche, bedeutsame Rechtsfrage. Stattdessen legt sie in Form einer Berufungsbegründung - teilweise wortgleich mit ihrer Stellungnahme im Klageverfahren - den Rechtsstandpunkt der Beigeladenen dar. Die Feststellung, "zur Frage der Legitimation des Gesamtvollstreckungsverwalters bei Wegfall des Eröffnungsgrundes und fehlenden Gläubigerschutz fehlt eine höchstrichterliche Klärung", ist zu pauschal, um in einem Revisionsverfahren geklärt zu werden.
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