Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2005 – 8 B 18.05
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:040305B8B18.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 34 624 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger zu 2. hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder vom 27. Oktober 2004 mit Schriftsatz vom 25. Februar 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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