Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 – 8 B 14.08
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:300608B8B14.08.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 66 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 25. Oktober 2007 mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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