Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2008 – 8 B 111.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:100108B8B111.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. August 2007 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 6.08 fortgeführt.
2. Das Beschwerdeverfahren des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. August 2007 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird eingestellt.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des eingestellten Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte und der Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. November 2007 zurückgenommen. Dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.
Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt.
Zitierte Vorschriften
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