Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.10.2007 – 8 B 104.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:161007B8B104.07.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2007 wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 26. September 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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