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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 – 7 CN 1.09

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:221209B7CN1.09.0

Tenor

1. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 21. Januar 2010 wird aufgehoben.

2. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragsgegnerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2009 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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