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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 24.05.2007 – 7 C 6.07

Spruchkörper
7. Senat
Fundstelle
BVerwGE 129, 346
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:240507B7C6.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird hinsichtlich der zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren mit Ausnahme des Verfahrens BVerwG 7 C 6.07 - VG 10 A 23.06 eingestellt.

2. Soweit das Revisionsverfahren eingestellt worden ist, tragen die Klägerin zu 1 ein Fünfhundertvierzigstel und die Kläger zu 2 539 Fünfhundertvierzigstel der Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Streitwert wird für das eingestellte Revisionsverfahren auf 2 187 630 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerinnen haben ihre Revisionen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2006 - ausgenommen das Verfahren BVerwG 7 C 6.07 - VG 10 A 23.06 - mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb insoweit gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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