Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2004 – 7 C 6.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:300304B7C6.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 250 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 10. Dezember 2003 mit Schriftsatz vom 5. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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