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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 – 7 C 37.07

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B7C37.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 672 528 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat im Hinblick auf die gesunkenen Marktpreise von einem durchschnittlichen Wert von 1 € je Emissionsberechtigung ausgeht.

Zitierte Vorschriften

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