Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 – 7 C 37.07
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B7C37.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11 672 528 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Februar 2007 mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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