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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.06.2003 – 7 C 3.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:160603B7C3.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 30 677,51 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2001 mit Schriftsatz vom 6. Juni 2003 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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