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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 02.12.2008 – 7 C 19.08

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:021208B7C19.08.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger und der Beklagte habe ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 12. November 2008 (mit Einwilligung der jeweiligen Gegenpartei vom 13. bzw. 25. November) zurückgenommen.

Randnummer 2

Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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