Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 02.12.2008 – 7 C 19.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:021208B7C19.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger und der Beklagte tragen die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger und der Beklagte habe ihre Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 2006 mit Schriftsätzen vom 10. bzw. 12. November 2008 (mit Einwilligung der jeweiligen Gegenpartei vom 13. bzw. 25. November) zurückgenommen.
Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 7 C 19.08 entschieden?“