Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 – 7 C 16.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B7C16.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 1998 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 sind wirkungslos.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Mit Schriftsatz vom 21. März 2002 hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen.
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