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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 08.04.2002 – 7 C 16.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:080402B7C16.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 1998 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2000 sind wirkungslos.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 090 € (entspricht 8 000 DM) festgesetzt.

Gründe

Mit Schriftsatz vom 21. März 2002 hat die Klägerin mit Einwilligung der Beklagten die Klage zurückgenommen.

Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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