Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2009 – 7 C 15.08
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:290109B7C15.08.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 24 714 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2008 mit Schriftsatz vom 23. Januar 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1,
§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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