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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.12.2004 – 7 C 11.03

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:161204B7C11.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 2002 ist unwirksam.

3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die beiden Kläger je ein Viertel und die Beklagte eine Hälfte.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 VwGO einzustellen, da die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Das ergangene Urteil in dieser Sache ist gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO unwirksam.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Der Ausgang des Verfahrens war bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung offen. Inwieweit es zu der von den Klägern mit ihrer Verpflichtungsklage begehrten Rückübertragung von Vermögenswerten kommt, ist nach wie vor nicht absehbar. Allerdings hat die Beklagte ihren die Rückübertragung aus formalen Gründen ablehnenden Bescheid aufgehoben. Deshalb entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen und damit die Beklagte auch hälftig an den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu beteiligen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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