Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 – 7 B 96.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B7B96.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die S. mbH trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die S. mbH hat mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2004 zurückgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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