Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 – 7 B 88.04
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B7B88.04.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2003 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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