Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2010 – 7 B 44/09, 7 B 44/09 (7 C 2/10)
- Spruchkörper
- 7. Senat
- Normenkette
- § 15 Abs 2 S 2 BImSchG, § 18 Abs 3 BImSchG, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Gründe
Der von der Klägerin aufgeworfenen - und vom Berufungsgericht verneinten - Frage, ob eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG Bedeutung - und gegebenenfalls welche - für die im Rahmen des § 18 Abs. 3 BImSchG zu prüfende Voraussetzung hat, dass die beantragte Fristverlängerung den Zweck des Gesetzes nicht gefährdet, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ihre Beantwortung hängt u.a. davon ab, was bestandskräftiger Gegenstand der Freistellungserklärung ist und damit an deren (möglicher) Bindungswirkung teil hat.
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