Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 – 7 B 38.05
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B38.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 55 193,55 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2005 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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