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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.06.2005 – 7 B 38.05

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:150605B7B38.05.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahrens auf 55 193,55 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. März 2005 mit Schriftsatz vom 2. Juni 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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