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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.04.2003 – 7 B 135.02

Spruchkörper
7. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:090403B7B135.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 762,37 € festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 28. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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