Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2002 – 7 B 13.02
- Spruchkörper
- 7. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:310102B7B13.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129 € (entspricht 100 000 DM) festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 20. September 2001 mit Schriftsatz vom 24. Januar 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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