Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.08.2006 – 6 PKH 6.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:090806B6PKH6.06.0
Tenor
Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Prozesskostenhilfeverfahren unzuständig und verweist das Verfahren an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Gründe
Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1985 - 22 B 83 A.237 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen die Landeshauptstadt München. Für die Erhebung der angestrebten Nichtigkeitsklage ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, § 584 Abs. 1 ZPO der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Dieser ist gemäß § 166 VwGO, § 117 ZPO auch für den Prozesskostenhilfeantrag zuständig. Daher verweist der Senat das Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag nach Anhörung des Antragstellers und der Landeshauptstadt München entsprechend § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - NJW 2001, 3633) an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Zitierte Vorschriften
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