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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.08.2006 – 6 PKH 6.06

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:090806B6PKH6.06.0

Tenor

Das Bundesverwaltungsgericht ist für das Prozesskostenhilfeverfahren unzuständig und verweist das Verfahren an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe für eine Wiederaufnahme des mit dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Oktober 1985 - 22 B 83 A.237 - rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens gegen die Landeshauptstadt München. Für die Erhebung der angestrebten Nichtigkeitsklage ist gemäß § 153 Abs. 1 VwGO, § 584 Abs. 1 ZPO der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuständig. Dieser ist gemäß § 166 VwGO, § 117 ZPO auch für den Prozesskostenhilfeantrag zuständig. Daher verweist der Senat das Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag nach Anhörung des Antragstellers und der Landeshauptstadt München entsprechend § 83 VwGO, § 17a Abs. 2 GVG (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 - X ARZ 132/01 - NJW 2001, 3633) an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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