Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2008 – 6 CN 1.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:140708B6CN1.07.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 ist wirkungslos.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und darin eine Kostenregelung getroffen haben, entspricht es billigem Ermessen, über die Kosten entsprechend zu entscheiden.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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