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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2008 – 6 CN 1.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:140708B6CN1.07.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2007 ist wirkungslos.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Vorentscheidungen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen und darin eine Kostenregelung getroffen haben, entspricht es billigem Ermessen, über die Kosten entsprechend zu entscheiden.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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