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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 23.03.2004 – 6 C 8.03

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:230304B6C8.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2003 mit Schriftsatz vom 1. März 2004 zurückgenommen. Die Klägerin hat ihre Revision mit Schriftsätzen vom 25. Februar 2004 und vom 17. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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