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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 6 C 43.07

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6C43.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Erben des Klägers hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom

22. März 2005 mit Schriftsatz vom 12. November 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

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