Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2007 – 6 C 43.07
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:131207B6C43.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Erben des Klägers hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom
22. März 2005 mit Schriftsatz vom 12. November 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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