Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 14.07.2009 – 6 C 2.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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