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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 14.07.2009 – 6 C 2.09

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2009:140709B6C2.09.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Beklagte hat seine Revision gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Juli 2008 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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