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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2008 – 6 C 12.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:090908B6C12.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist wirkungslos.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des auf die Zurückstellung vom Wehrdienst gerichteten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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