Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 08.03.2004 – 6 C 12.03
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:080304B6C12.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13. März 2003 mit Schriftsatz vom 1. März 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
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