Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.06.2008 – 6 C 11.08
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B6C11.08.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juli 2007 ist wirkungslos.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Zitierte Vorschriften
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