Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 04.03.2009 – 6 B 8.09
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:040309B6B8.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2008 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Da der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 3.09 ) nicht mehr zu entscheiden.
Zitierte Vorschriften
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