Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2006 – 6 B 79.06
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:061106B6B79.06.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. August 2006 mit Schriftsatz vom 1. November 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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