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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 – 6 B 51.08

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B6B51.08.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 8. Februar 2008 und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. April 2008 sind wirkungslos.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1 VwGO einzustellen. Die vorinstanzlichen Entscheidungen sind analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO wirkungslos.

Randnummer 2

Es entspricht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen. Denn dieser hat den Kläger willentlich klaglos gestellt, indem er ihm die umstrittene Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Ersatzschule erteilt hat.

Randnummer 3

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bewertet den Streitgegenstand, soweit er bei ihm anhängig geworden ist, mit vier Fünfteln des vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwertes.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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