Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2002 – 6 B 50.02
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:050802B6B50.02.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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