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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 05.08.2002 – 6 B 50.02

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:050802B6B50.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat seine außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2002 mit Schriftsatz vom 17. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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