Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 – 6 B 5/15 (6 C 24/15)
Revisionszulassung, telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung
- Spruchkörper
- 6. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:110815B6B5.15.0
- Normenkette
- § 37 Abs. 2 TKG 2004
Gründe
Randnummer 1
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann zur Klärung der Frage beitragen, ob die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 2 TKG eine vertragliche Anspruchsgrundlage für die Entgeltzahlung voraussetzt.
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