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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 37 TKG – Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die

  • 1. nur aufgrund seiner beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen durchsetzbar sind oder
  • 2. die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise beeinträchtigen.

Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.

(2) Ein Missbrauch durch das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn

  • 1. das Entgelt der betreffenden Leistung die langfristigen zusätzlichen Kosten der Leistung, einschließlich einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals, nicht deckt,
  • 2. das Unternehmen durch das Entgelt der betreffenden Leistung einzelnen Nachfragern, einschließlich sich selbst oder seinen Tochter- oder Partnerunternehmen, Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher Leistungen einräumt; die Differenzierung von Entgelten im Rahmen von kommerziellen Vereinbarungen zur Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität stellt regelmäßig keine Verhaltensweise im Sinne dieser Nummer dar, wenn dies der Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen Investoren sowie zwischen Investoren und Zugangsnachfragern dient und alle tatsächlichen und potenziellen Nachfrager bei Berücksichtigung des jeweils übernommenen Risikos gleich behandelt werden,
  • 3. die Spanne zwischen dem Entgelt, welches das Unternehmen anderen Unternehmen für eine Zugangsleistung in Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen (Preis-Kosten-Schere),
  • 4. die Spanne zwischen den Entgelten, welche das Unternehmen für auf verschiedenen Wertschöpfungsstufen erbrachte Zugangsleistungen in Rechnung stellt, die Wertschöpfungsdifferenz nicht angemessen widerspiegelt (Kosten-Kosten-Schere) oder
  • 5. das Unternehmen bei seinem Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt; bei der Frage, ob dies der Fall ist, hat die Bundesnetzagentur insbesondere zu prüfen, ob es anderen effizienten Unternehmen möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen anzubieten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 TKG

3 Entscheidungen zitieren § 37 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 21.02.2008 – C-426/05 · Zweite Kammer

    Tele2 Telecommunication GmbH gegen Telekom-Control-Kommission. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Elektronische Kommunikation - Netze und Dienste - Gemeinsamer Rechtsrahmen - Art. 4 und 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) - Rechtsbehelf - …

  • BVerwG, Beschl. v. 07.02.2011 – 6 C 11/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Tritt während des Anfechtungsrechtsstreits gegen eine dem Beigeladenen erteilte Entgeltgenehmigung ein aus diesem ausgegliedertes Unternehmen in die Rechtsbeziehungen zum Kläger ein, wird der Prozess gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 ZPO mit dem (bisherigen) Beigeladenen als Prozessstandschafter des ausgegliederten Unternehmens fortgesetzt.
  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2010 – 7 C 23/09 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuteilungsentscheidung nach § 9 Abs. 1 TEHG i.V.m. den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Zuteilungsgesetzes ist eine gebundene Entscheidung. Die Gerichte sind daher bei Verpflichtungsklagen auf Mehrzuteilung von Berechtigungen grundsätzlich zur Spruchreifmachung verpflichtet. 2. Offene Ansprüche auf Mehrzuteilung von Berechtigungen sind mit Ablauf der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 …

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