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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 36 TKG – Veröffentlichung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.

Rechtsprechung zu § 36 TKG

5 Entscheidungen zitieren § 36 TKG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 29.04.2015 – 6 C 39/13 · 6. Senat

    Leitsatz: Das telekommunikationsrechtliche Wegerecht hat einen überwiegend personengebundenen Charakter und ist unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes 2004 (juris: TKG 2004) nicht rechtsnachfolgefähig.
  • BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 – 6 C 33/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei einer Vergleichsmarktbetrachtung im telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigungsverfahren sind Vergleichsobjekt die auf den jeweiligen Märkten zu beobachtenden Preise und nicht die Kosten, die den dort tätigen Unternehmen entstehen. 2. Wird lediglich ein seinerseits regulierter Markt mit nur einem noch nicht bestandskräftig festgesetzten Entgelt, das gewichtige …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 – 6 C 16/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG (juris: TKG 2004) heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf. in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein …
  • BVerwG, Beschl. v. 10.12.2014 – 6 C 18/13 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Das Telekommunikationsgesetz räumt der Bundesnetzagentur sowohl bei der Frage, welche grundsätzlich vergleichbaren Märkte sie im Rahmen der Vergleichsmarktbetrachtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG (juris: TKG 2004) heranzieht, als auch in Bezug darauf, ob und ggf. in welcher Höhe Besonderheiten der Vergleichsmärkte Zu- bzw. Abschläge erforderlich machen, einen Beurteilungsspielraum ein …
  • BVerwG, Beschl. v. 26.02.2014 – 6 C 3/13 · 6. Senat

    Leitsatz: § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 TKG (juris: TKG 2004) ist mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) und mit der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht vereinbar.

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