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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 38 TKG – Entgeltregulierung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Entgelte für Zugangsleistungen zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Endnutzermarktes durch missbräuchliche entgeltbezogene Maßnahmen des Unternehmens behindert würde und die Interessen der Endnutzer beeinträchtigt würden. Die nachträgliche Missbrauchsprüfung der Entgelte nach § 46 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesnetzagentur prüft bei Netzen mit sehr hoher Kapazität insbesondere, ob sie von einer Verpflichtung des Unternehmens nach Absatz 1, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, absieht, sofern für solche Netze

  • 1. ein nachweisbarer Preisdruck auf die Endkundenpreise vorliegt und
  • 2. ein effektiver und nichtdiskriminierender Zugang gesichert ist, der eine technische und wirtschaftliche Nachbildbarkeit der Endkundenprodukte des marktmächtigen Unternehmens durch effiziente Zugangsnachfrager gewährleistet.

Die Bundesnetzagentur kann die Entgelte auf deren wirtschaftliche Nachbildbarkeit im Verfahren nach § 46 prüfen oder, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist, nach § 40 oder § 45 vorgehen. Ein Vorgehen nach Satz 2 ist auch dann möglich, wenn aufgrund einer niedrigen Bevölkerungsdichte in einer konkreten Region die Anreize für den Ausbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität gering sind und ein Zugang nach Satz 1 Nummer 2 gesichert ist.

(3) Entgelte, die ein Unternehmen im Rahmen von Verpflichtungen nach § 21 oder § 22 verlangt, unterliegen einer nachträglichen Missbrauchsprüfung nach § 46. Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen verpflichten, die Entgelte zur Genehmigung im Verfahren nach § 40 vorzulegen oder im Verfahren nach § 45 zur Anzeige zu bringen, wenn dies erforderlich ist, um die Ziele nach § 2 zu erreichen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden, einschließlich der Anwendung einer bestimmten Form der Kostenrechnung, auferlegen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen entsprechenden Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Bundesnetzagentur oder eine von ihr beauftragte unabhängige Stelle prüft die Anwendung der nach diesem Absatz auferlegten Verpflichtungen und veröffentlicht das Prüfergebnis einmal jährlich. Das Unternehmen übermittelt die hierfür erforderlichen Daten an die Bundesnetzagentur regelmäßig elektronisch.

(5) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt

  • 1. bei der Prüfung, ob und welche Entgeltmaßnahmen gerechtfertigt sind und ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen nach § 2 stehen, insbesondere die Notwendigkeit der Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes und die langfristigen Endnutzerinteressen am Ausbau von neuen und verbesserten Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Netzen mit sehr hoher Kapazität;
  • 2. im Falle der Regulierung von Entgelten insbesondere, dass die Maßnahmen in ihrer Gesamtheit, einschließlich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht, aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot) sowie die Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Telekommunikationsnetze, die wirtschaftliche Effizienz und einen nachhaltigen Wettbewerb fördern und dem langfristigen Endnutzerinteresse dienen; sie berücksichtigt hierfür die zugrunde liegenden Investitionen und ermöglicht eine angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals, wobei sie etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter weitestgehender Beachtung vereinbarter kommerzieller Zugangsvereinbarungen Rechnung trägt;
  • 3. im Falle der Regulierung von Entgelten betreffend den Zugang zu baulichen Anlagen nach § 26 Absatz 3 Nummer 10 insbesondere auch die Folgen einer Zugangsgewährung für den Geschäftsplan des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht.

(6) Betrifft eine Entgeltregulierung von Zugangsleistungen nach Absatz 1 Terminierungsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, trägt die Bundesnetzagentur den Prinzipien, Kriterien und Parametern des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2018/1972 weitestgehend Rechnung, sofern nicht durch delegierten Rechtsakt der Kommission nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen festgelegt sind. Legt die Kommission unionsweite Entgelte für Terminierungsleistungen fest, stellt die Bundesnetzagentur deren Einhaltung sicher. § 44 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 38 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 38 TKG

40 Entscheidungen zitieren § 38 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 – 6 C 36/08 · 6. Senat

    Leitsatz: Unterliegt ein Telekommunikationsmarkt der nachträglichen Entgeltregulierung (§ 30 Abs. 1 Satz 2, § 38 TKG <juris: TKG 2004>), ist die Frage einer missbräuchlichen Überhöhung der Entgelte, die das marktbeherrschende Unternehmen erhebt, gemäß § 38 Abs. 2 Satz 3 TKG vorrangig nach dem Vergleichsmarktprinzip und nur ausnahmsweise, wenn dies nicht möglich ist, anhand konkreter Kostenunterlagen des …
  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2018 – 6 C 4/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Bundesnetzagentur ist nicht befugt, in einer auf § 13 TKG (juris: TKG 2004) gestützten Regulierungsverfügung, mit der sie die Entgelte für Zugangsleistungen eines marktbeherrschenden Unternehmens gemäß § 30 TKG der Genehmigungspflicht nach Maßgabe des § 31 TKG unterwirft, zugleich Methoden und Maßstäbe der Entgeltberechnung mit bindender Wirkung für nachfolgende …
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2023 – 6 C 21/21 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die auf Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gestützte Empfehlung der Kommission vom 11. September 2013 über einheitliche Nichtdiskriminierungsverpflichtungen und Kostenrechnungsmethoden zur Förderung des Wettbewerbs und zur Verbesserung des Umfelds für Breitbandinvestitionen (2013/466/EU) schränkt nicht den Beurteilungsspielraum ein, über den die Bundesnetzagentur bei …
  • BGH, Urt. v. 13.10.2009 – KZR 34/06 · Kartellsenat

    Leitsatz: Teilnehmerdaten I TKG 1996 § 12; BGB § 134; EG-RL 10/98 Art. 6 Abs. 2, 3 a) Eine gegen § 12 TKG 1996 verstoßende Preisvereinbarung ist - im Umfang des Verstoßes - nach § 134 BGB nichtig. b) Auf der Grundlage der Richtlinie 98/10/EG (ONP II-Richtlinie) sind § 12 Abs. 1 Satz 2 und § 12 Abs. 2 TKG 1996 so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name …
  • BGH, Urt. v. 29.06.2010 – KZR 9/08 · Kartellsenat

    Leitsatz: Teilnehmerdaten IV Eine gegen § 47 Abs. 4 TKG - in gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nach Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) - verstoßende Vereinbarung eines Entgelts für die Überlassung von Basisdaten der eigenen Kunden eines Telefondienstbetreibers ist gemäß § 134 BGB im Umfang des Verstoßes nichtig .
  • BGH, Urt. v. 20.04.2010 – KZR 53/07 · Kartellsenat

    Leitsatz: Teilnehmerdaten III § 47 Abs. 4 TKG 2004 ist - ebenso wie § 12 TKG 1996 - so auszulegen, dass ein Telefondienstbetreiber für die Überlassung von Basisdaten - Name, Anschrift, Telefonnummer - seiner eigenen Kunden an Unternehmen, die einen Auskunftsdienst aufnehmen oder ein Teilnehmerverzeichnis herausgeben wollen, ein Entgelt nur bis zur Höhe der (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung erheben darf. …

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