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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 22 TKG – Zugangsverpflichtung bei Hindernissen der Replizierbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, anderen Unternehmen Zugang zu ihrem Netz an einem Punkt jenseits des ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkts, welcher möglichst endnutzernah liegt, zu gewähren, wenn

  • 1. die Verpflichtung erforderlich ist, um beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen, die einer bestehenden oder sich abzeichnenden Marktsituation mit erheblichen Einschränkungen der Wettbewerbsergebnisse für die Endnutzer zugrunde liegen, zu beseitigen und
  • 2. Verpflichtungen nach § 149 Absatz 6 betreffend den Zugang in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilerpunkt sowie Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 nicht ausreichen.

Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen verpflichten, Zugang zu insbesondere aktiven oder virtuell entbündelten Produkten zu gewähren. Die Bundesnetzagentur legt den Punkt für den Zugang mit der Maßgabe fest, dass dadurch einem effizienten Zugangsnachfrager die Abnahme einer wirtschaftlich tragfähigen Anzahl von Endnutzeranschlüssen ermöglicht wird.

(2) Die Bundesnetzagentur erlegt einem Unternehmen in den folgenden Fällen keine Zugangsverpflichtungen nach Absatz 1 auf:

  • 1. für ein Netz mit sehr hoher Kapazität, wenn das Unternehmen
  • a) ein ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätiges Unternehmen im Sinne von § 33 ist und
  • b) tragfähige Zugangsalternativen zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen anbietet;
  • 2. die wirtschaftliche oder finanzielle Tragfähigkeit des Aufbaus neuer Telekommunikationsnetze insbesondere im Rahmen kleiner lokaler Projekte würde durch die Zugangsverpflichtung gefährdet.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die Bundesnetzagentur Verpflichtungen nach Absatz 1 auferlegen, wenn das Unternehmen den Aufbau des Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität mit öffentlichen Mitteln finanziert. Die Bundesnetzagentur kann für andere als die in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Unternehmen von Zugangsverpflichtungen absehen, wenn diese zu fairen, nichtdiskriminierenden und angemessenen Bedingungen Zugang zu einem Netz mit sehr hoher Kapazität gewähren.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 müssen fair, objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(4) Für die nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 auferlegten Maßnahmen gelten die Verfahren des § 14 entsprechend. Für die Prüfung der Bundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, ob beträchtliche und anhaltende wirtschaftliche oder physische Hindernisse für eine Replizierbarkeit von Netzelementen vorliegen, finden die Fristen des § 14 Absatz 1 entsprechende Anwendung. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei der Auferlegung der Maßnahmen weitestgehend die Leitlinien des GEREK nach Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 5 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2018/1972. Sie prüft die erlassenen Maßnahmen innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Auferlegung auf deren Wirksamkeit und darauf, ob deren Änderung oder Aufhebung angemessen wäre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 22 TKG verweisen

  • § 14 TKG – Verfahren der Regulierungsverfügung
  • § 17 TKG – Verwaltungsvorschriften zu Regulierungsgrundsätzen und Anträge auf Auskunft über den Regulierungsrahmen für Netze mit sehr hoher Kapazität
  • § 23 TKG – Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit
  • § 38 TKG – Entgeltregulierung
  • § 203 TKG – Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten

Rechtsprechung zu § 22 TKG

25 Entscheidungen zitieren § 22 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 6 C 62/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die in § 23 Abs. 2 bis 4 TKG (juris: TKG 2004) enthaltenen Bestimmungen über das Standardangebotüberprüfungsverfahren sind auch den rechtlichen Interessen der zugangsberechtigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die die durch das Standardangebot zu regelnden Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen wollen, zu dienen bestimmt.
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 23/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. 2. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. 2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene …
  • EuGH, Urt. v. 22.05.2003 – C-462/99 · Fünfte Kammer

    Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikation GmbH gegen Telekom-Control-Kommission, Beteiligte: Mobilkom Austria AG. Ersuchen um Vorabentscheidung: Verwaltungsgerichtshof - Österreich. Telekommunikation - Mobilfunkdienste - Artikel 5a Absatz 3 der Richtlinie 90/387/EWG - Rechtsbehelf gegen …

  • BGH, Urt. v. 11.03.2021 – III ZR 96/20 · 3. Zivilsenat

    AGB-Kontrollklage: Wirksamkeit einer Sperrklausel eines Mobilfunkanbieters; Voraussetzungen einer Beschränkung der Revisionszulassung

  • BVerwG, Beschl. v. 25.06.2026 – 6 B 17.25 · 6. Senat

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