Zum Inhalt springen
Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 23 TKG – Zugangsvereinbarungen bei Kontrolle über Zugang zu Endnutzern oder bei Hindernissen der Replizierbarkeit

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Ein Unternehmen, dem eine Verpflichtung nach § 21 oder 22 auferlegt worden ist, hat anderen Unternehmen, die diese Zugangsleistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung der Zugangsverpflichtung, einen entsprechenden Zugang anzubieten.

(2) Zugangsvereinbarungen nach Absatz 1 sind der Bundesnetzagentur vorzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 TKG

14 Entscheidungen zitieren § 23 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 6 B 5/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Es besteht kein allgemeiner Vorrang des Zugangsanordnungsverfahrens nach § 25 TKG 2004 oder des Standardangebotsverfahrens nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004.
  • BVerwG, Urt. v. 24.02.2016 – 6 C 62/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die in § 23 Abs. 2 bis 4 TKG (juris: TKG 2004) enthaltenen Bestimmungen über das Standardangebotüberprüfungsverfahren sind auch den rechtlichen Interessen der zugangsberechtigten Wettbewerber des regulierten Unternehmens, die die durch das Standardangebot zu regelnden Leistungen in Anspruch nehmen oder in Anspruch nehmen wollen, zu dienen bestimmt.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.03.2024 – 6 B 71/23 · 6. Senat

    Standardangebot; Nutzungskonflikt an Endleitung; Funktionsherrschaft des Betreibers am Netz

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 7/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 6/17 · 6. Senat

    Regulatorische Einschränkung des entbündelten Zugangs zur Teilnehmeranschlussleitung im Hinblick auf den Einsatz der Vectoring-Technik in den Hauptverteiler-Nahbereichen (Vectoring II)

  • BVerwG, Urt. v. 21.09.2018 – 6 C 8/17 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Eine telekommunikationsrechtliche Regulierungsverfügung ist in der Regel hinsichtlich der durch sie auferlegten Verpflichtungen sowie der auf einer gesonderten Abwägung beruhenden Bestandteile dieser Verpflichtungen teilbar. 2. Der Bundesnetzagentur steht bei der Frage, welche der in § 13 TKG vorgesehenen Maßnahmen sie ergreift und gegebenenfalls kombiniert, ein Regulierungsermessen zu, bei …

Weitere Entscheidungen zu § 23 TKG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 23 TKG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 23 TKG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten