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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 24 TKG – Diskriminierungsverbot

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, dass Zugangsvereinbarungen auf objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewährleisten und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen müssen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, allen Unternehmen, einschließlich sich selbst, Zugangsprodukte und -dienste mit den gleichen Fristen und zu gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Entgelte und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung zu stellen, um einen gleichwertigen Zugang im Sinne von Absatz 1 zu gewährleisten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 TKG verweisen

  • § 13 TKG – Regulierungsverfügung
  • § 18 TKG – Verpflichtungszusagen
  • § 33 TKG – Ausschließlich auf der Vorleistungsebene tätige Unternehmen
  • § 211 TKG – Beschlusskammerentscheidungen

Rechtsprechung zu § 24 TKG

95 Entscheidungen zitieren § 24 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 23/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Bei der Auferlegung der Verpflichtung zur Zulassung von Nutzungs- und Kooperationsmöglichkeiten nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 TKG (juris: TKG 2004) verfügt die Regulierungsbehörde über einen weiten Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum. 2. Mit Gesichtspunkten, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden sind und sich auch nicht aufdrängen, muss sich die Bundesnetzagentur in der Begründung …
  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2013 – 6 C 24/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 3 Nr. 29 TKG (juris: TKG 2004) bestimmte Unternehmensbegriff gilt im gesamten Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes einheitlich. 2. Die drittschützende Wirkung des § 21 TKG erstreckt sich nicht auf solche Unternehmen, die sich lediglich gegen nachteilige Auswirkungen der Zugangsgewährung zur Netzinfrastruktur des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht auf ihre eigene …
  • BVerwG, Urt. v. 25.09.2013 – 6 C 13/12 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Im Rahmen der Bestimmung der für die telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung maßgeblichen Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung kommt der Regulierungsbehörde bei der Auswahl der Methode für die Berechnung des Anlagevermögens als Grundlage für die Ermittlung von Zinsen und Abschreibungen ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Ausfüllung das Gericht auch darauf nachzuprüfen hat …
  • BVerwG, Urt. v. 05.08.2015 – 6 C 8/14 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Postkunden werden durch die privatrechtsgestaltende Genehmigung überhöhter Entgelte für Postdienstleistungen in der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Privatautonomie verletzt. 2. Die Genehmigung postrechtlicher Entgelte im Price-Cap-Verfahren wird durch den Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung vermittelt über die Maßgrößen des Maßgrößenbeschlusses geprägt.
  • BVerwG, Urt. v. 23.11.2011 – 6 C 11/10 · 6. Senat

    Leitsatz: Der Regulierungsbehörde kommt bezogen auf das Merkmal der Kostenorientierung in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss - TAL-VO (juris: EGV 2887/2000) - ein Beurteilungsspielraum zu.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.06.2010 – 6 B 81/09, 6 B 81/09 (6 C 11/10) · 6. Senat

    Telekommunikation: Datengrundlage für Entgeltantrag

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