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Zitierfest

TKG · Telekommunikationsgesetz

§ 25 TKG – Transparenzverpflichtung

Amtliche Fassung, Stand 06.10.2026.

(1) Die Bundesnetzagentur kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, alle für den Zugang benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere

  • 1. zur Buchführung,
  • 2. zu Entgelten,
  • 3. zu technischen Spezifikationen,
  • 4. zu Netzmerkmalen und
  • 5. zu Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu und die Nutzung von Diensten und Anwendungen ändern, insbesondere aufgrund der Migration von herkömmlichen Infrastrukturen.

(2) Die Bundesnetzagentur kann einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorschreiben, welche Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies verhältnismäßig ist.

(3) Die Bundesnetzagentur kann ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, Zugangsvereinbarungen ohne gesonderte Aufforderung in einer öffentlichen und einer vertraulichen Fassung vorzulegen. Sofern Zugangsvereinbarungen nicht mehr bestehen, teilt das Unternehmen dies der Bundesnetzagentur mit. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangsleistungen die nach Satz 1 vorgelegte öffentliche Fassung einer Zugangsvereinbarung einsehen können.

Verweise

Vorschriften, die auf § 25 TKG verweisen

Rechtsprechung zu § 25 TKG

59 Entscheidungen zitieren § 25 TKG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 26.06.2014 – III ZR 299/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die ergänzende Vertragsauslegung darf nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führen (hier: Zusammenschaltungsvereinbarung zweier Telekommunikationsunternehmen); lediglich der Vertragsinhalt, nicht aber der Vertragswille darf ergänzt werden. 2. § 37 Abs. 2 TKG setzt das Bestehen eines Vertrags der beteiligten Unternehmen über (Telekommunikations-)Dienstleistungen mit einer …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2024 – 6 B 5/24 · 6. Senat

    Leitsatz: Es besteht kein allgemeiner Vorrang des Zugangsanordnungsverfahrens nach § 25 TKG 2004 oder des Standardangebotsverfahrens nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004.
  • BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 – 6 B 36/19 · 6. Senat

    Leitsatz: Für die Anfechtung der Regulierungsverfügung kann sich der zugangsberechtigte Wettbewerber des regulierten Unternehmens, der ausschließlich eine (auch) ihn verpflichtende Anordnung nach § 25 TKG verhindern will, nicht auf eine drittschützende Wirkung des § 21 TKG berufen.
  • BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 – 6 B 164/18 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Ablehnung einer Zugangs- oder Entgeltanordnung nach § 25 TKG aufgrund materieller Prüfung im Wege einer inhaltlichen Entscheidung der Bundesnetzagentur entfaltet nach § 43 VwVfG Bindungswirkung. Sie kann von der Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage anlässlich eines neu gestellten Antrags auf Erlass einer entsprechenden Anordnung zu demselben Gegenstand nur unter den Voraussetzungen …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2018 – 6 B 58/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 25 Abs. 2 TKG steht einer Anordnung der Bundesnetzagentur nicht entgegen, mit der eine regulierte Zugangsleistung, die bisher aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden ist, als entgeltliche Hauptleistungspflicht ausgestaltet wird. 2. Über die Rückwirkung einer Anordnung nach § 25 TKG hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung der …
  • BVerwG, Beschl. v. 19.11.2018 – 6 B 57/18 · 6. Senat

    Leitsatz: 1. § 25 Abs. 2 TKG steht einer Anordnung der Bundesnetzagentur nicht entgegen, mit der eine regulierte Zugangsleistung, die bisher aufgrund einer vertraglichen Mitwirkungspflicht gewährt worden ist, als entgeltliche Hauptleistungspflicht ausgestaltet wird. 2. Über die Rückwirkung einer Anordnung nach § 25 TKG hat die Bundesnetzagentur im Rahmen ihres Auswahlermessens unter Berücksichtigung der …

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